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Geburt eines deutschen Kindes in Ägypten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Mit der Geburt eines Kindes beginnt für viele Eltern ein neuer Lebensabschnitt, der auch viele rechtliche Fragen aufwirft. Hier erhalten Sie Informationen und Antragsformulare zur Geburtsanzeige und Namensbestimmung für in Ägypten geborene deutsche Kinder.

Rechtliche Grundlagen

Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich erhält ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt automatisch, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Vorsprechen bei der Botschaft ist nicht erforderlich.

In seltenen Fällen muss, damit ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, die Geburt innerhalb eines Jahres angezeigt werden. Diese Gefahr kann insbesondere bestehen, wenn alle deutschen Eltern des Kindes nach dem 31. Dezember 1999 außerhalb Deutschlands geboren wurden, und das Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit bei Geburt erworben hat. Genauere Informationen zum sogenannten „Generationenschnitt“ erhalten Sie im Bereich Staatsangehörigkeit.

Namensbestimmung für das Kind

Wenn Vater und Mutter des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, sie also verschiedene Nachnamen haben, so erhält das Kind nicht automatisch einen Familiennamen. In dieser Fallkonstellation ist eine Namenswahl für das deutsche Kind verpflichtend. Ohne eine Namenswahl kann keine weitere Amtshandlung für das Kind vorgenommen werden, beispielsweise kein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Die Namenswahl richtet sich nach deutschem Recht, wenn beide Eltern deutsche Staatsangehörige sind. Hat ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit, so kann grundsätzlich eine Rechtswahl in das ausländische Recht getroffen werden. Die Botschaft berät Sie bei Ihrem Termin gerne zu den jeweiligen Namensmöglichkeiten.

Bitte beachten Sie: Eine Rechtswahl in das ägyptische Recht ist in diesem Fall aber nicht möglich. Nach Auslegung des deutschen Rechts muss ein deutsches Kind einen Vor- und Familiennamen erhalten. Die Wahl des ägyptischen Rechts würde aber zu einer Namenskette führen, die weder Vor- noch Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts enthält.

Beurkundung der Geburt

Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts beurkundet werden. Diese Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern Sie in Zukunft eine Rückkehr nach Deutschland planen, wird dies aber von der Botschaft empfohlen, da Sie so eine deutsche Geburtsurkunde erhalten, die Sie in allen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten in Deutschland vorlegen können. Die Eintragung der Geburt kann aber auch nach Rückkehr nach Deutschland direkt beim örtlichen Standesamt beantragt werden.

Vorsprache bei der Botschaft

Einen Antrag zur Namensbestimmung, Beurkundung der Geburt und Ausstellung eines ersten Reisepasses oder anderen Ausweisdokuments können Sie bei der Botschaft stellen, sofern Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten haben.

Unterlagen

Bitte legen Sie bei Antragstellung die folgenden Unterlagen zusätzlich zu den Unterlagen für die Beantragung des Passes vor:

  • Ein ausgefülltes Antrags- bzw. Erklärungsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes, ins Deutsche übersetzt und legalisiert
  • Geburtsurkunden der Eltern (ägyptische Geburtsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und legalisiert vorgelegt werden)
  • Nachweis der Vaterschaft
    • Bei miteinander verheirateten Eltern, die Heiratsurkunde (ägyptische Geburtsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und legalisiert vorgelegt werden)
    • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Nachweis über eine wirksame Vaterschaftsanerkennung
  • Reisepässe beider Eltern (nur die Seite mit den Personendaten)
  • Einbürgerungsurkunde für den deutschen Elternteil, bei dem die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde
  • Gegebenenfalls das Scheidungsurteil einer früheren Ehe (hier finden Sie Informationen zur Anerkennung ausländischer Scheidungen)
  • Gegebenenfalls die Sterbeurkunde eines Elternteils.

Bitte legen Sie alle Unterlagen, mit Ausnahme des Antragsformulars, im Original und mit zwei Kopien aller Seiten vor. Sollten Sie zeitgleich einen Passantrag stellen, wird für die Passakte eine zusätzliche Kopie aller Unterlagen benötigt.

Gebühren

Bei der Antragstellung zahlen Sie eine Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Die Gebühren betragen:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag
79,57 €

Beglaubigung der Kopien

23,97 €

Die Gebühren sind bei Antragstellung und ausschließlich in ägyptischen Pfund in bar nach dem jeweils geltenden Umrechnungskurs der Zahlstelle der Botschaft Kairo zu entrichten. Dieser orientiert sich an dem allgemeinen Wechselkurs. Eine Zahlung in Euro oder per Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Bearbeitung durch das Standesamt

Die Botschaft leitet Ihren Antrag und beglaubigte Kopien Ihrer Unterlagen an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter.

Das Standesamt trägt die Geburt bzw. Namensführung Ihres Kindes in das Geburtenregister ein und stellt Ihnen auf Wunsch deutsche Geburtsurkunden bzw. eine Bescheinigung über die Namensführung aus. Für die Bearbeitung erhebt das Standesamt eine eigene Gebühr, ebenso wie für jede beantragte Urkunde oder Bescheinigung. Die Höhe der Gebühr hängt von dem zuständigen Standesamt ab und wird Ihnen mitgeteilt, sobald Ihr Antrag dort bearbeitet wurde. Die Botschaft hat auf die Bearbeitungsdauer der deutschen Standesämter keinen Einfluss. Bitte sehen sie daher von Sachstandsanfragen ab. Je nach Standesamt kann die Bearbeitungszeit 3-12 Monate oder auch länger dauern.

Weitere Informationen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen und zur Änderung des Wohnorts in Passdokumenten. Zudem finden Sie hier die erforderlichen Schritte im Falle des Verlusts Ihres Reisepasses oder Personalausweises.

Pässe und Personalausweise

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Möglichkeiten des Erwerbs und Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, sowie die Möglichkeit der Antragstellung zur Einbürgerung in Deutschland, einer Beibehaltungsgenehmigung oder der Feststellung der Staatsangehörigkeit.

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