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Scheidung

Stacheldraht über einem Steinherz

Scheidung, © dpa/pa

08.02.2018 - Artikel

Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht ohne Weiteres für den deutschen Rechtsbereich wirksam. In der Regel müssen Sie dazu die Anerkennung der ausländischen Entscheidung beantragen. Hinweise zum Verfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt worden ist, entfalten in der Bundesrepublik Deutschland erst dann Wirkung, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzung für die Anerkennung vorliegen (§ 107 FamFG).

Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

Erforderliche Schritte für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

Zuständigkeit

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Landesjustizverwaltung des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als Ausnahmeregelung davon sind in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf und in Niedersachsen die Präsidenten der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle bzw. Oldenburg zuständig.

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist die Landesjustizverwaltung bzw. der Oberlandesgerichtspräsident des deutschen Bundeslands zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll auch keine neue Ehe geschlossen werden, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin, zu stellen.

Antragstellung

Die Entscheidung über die Anerkennung ergeht ausschließlich auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Botschaft leitet Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nur in Ausnahmefällen weiter, sofern keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. In den anderen Fällen ist der Antrag direkt bei der zuständigen Landesjustizbehörde in Deutschland zu stellen oder über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder mit der dort beabsichtigen Eheschließung.

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen sind der letzten Seite des Antrags zu entnehmen, den Sie auf der Website der Botschaft unter der Rubrik Scheidung finden. Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen von der zuständigen deutschen Behörde angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden zur Vorlage bei innerdeutschen Behörden von der Botschaft legalisiert werden müssen. Zum Legalisationsverfahren beachten Sie bitte die Hinweise auf der Website der Botschaft unter der Rubrik Legalisationen

Zudem müssen sämtliche fremdsprachigen Schriftstücke ins Deutsche übersetzt werden. Die Botschaft nimmt keine Übersetzungen vor, sondern kann Übersetzungen lediglich bestätigen, die von einem von der Botschaft anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.

Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Behörde in Deutschland, ob die hierzulande gefertigten Übersetzungen überhaupt dort anerkannt werden.

Gebühren

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 15,00 und 305,00 Euro. Die Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,00 Euro und wird von der zuständigen deutschen Behörde, nicht von der Botschaft erhoben.

Dauer des Verfahrens

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen. Die Botschaft hat auf die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss.

Weitere Informationen

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