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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Möglichkeiten des Erwerbs und Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, sowie die Möglichkeit der Antragstellung zur Einbürgerung in Deutschland, einer Beibehaltungsgenehmigung oder der Feststellung der Staatsangehörigkeit.

Allgemeines

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese teilen sich auf in den Erwerb durch Gesetz, den Erwerb durch Erklärung und in den Erwerb auf Antrag. Ebenso sind hier Informationen zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung eingestellt, sollten Sie eine fremde Staatsangehörigkeit beantragen wollen.

Bitte beachten Sie, dass die unten aufgeführten Erwerbs- und Verlustgründe nicht abschließend sind. Es handelt sich dabei um die häufigsten Fallkonstellationen, die in Ägypten auftreten und in der Botschaft Kairo bearbeitet werden. Weiterführende umfangreiche Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes im Bereich Staatsangehörigkeit.

Aufgrund der Schließung der Deutschen Botschaft in Khartum übernimmt die Pass- und Legalisationsstelle der Deutschen Botschaft in Kairo ab sofort folgende konsularische Aufgaben für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Sudan:

  • Ausstellung von deutschen Ausweisdokumenten von deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Sudan
  • Unterschrifts- oder Kopiebeglaubigungen
  • Personenstandsrechtliche Anträge, z.B. Nachbeurkundung von Auslandsgeburten oder Auslandseheschließungen
  • Staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge, z.B. Anträge auf Einbürgerung
  • Beurkundungen, z.B. eidesstattliche Versicherungen oder Vaterschaftsanerkennungen

Ausführliche Informationen zum Vorgehen und zur Terminbuchung finden Sie im jeweiligen Bereich unserer Webseite.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Gesetz

Erwerb durch Geburt (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Ein Kind erwirbt mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren ist. Einzige Ausnahme bei Geburten nach 1999 im Ausland ist der sog. Generationenschnitt (siehe unten).

Voraussetzung für die Elternschaft für ein Kind ist entweder die Ehe des Vaters mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder eine wirksame Vaterschaftsanerkennung.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geschieht automatisch. Sie muss nicht gesondert beantragt werden. Die Beantragung der Eintragung der Geburt des Kindes im Ausland in das deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige) über die Botschaft ist in diesen Fällen nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidend. Bitte beachten Sie aber auch hier die geltende Ausnahme des sog. „Generationenschnittes“.

Erwerb bei Geburt im Ausland nach 1999: „Generationenschnitt“ (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Nach § 4 Absatz 4 Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein im Ausland geborenes Kind deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht, wenn:

  • Der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde,
  • Der deutsche Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und
  • Das Kind durch die Geburt auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

Das Kind erwirbt in diesem Fall die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Eintragung einer Geburt im Ausland in das deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige) beim zuständigen deutschen Standesamt gestellt wird. Die ein-Jahres-Frist gilt auch als eingehalten, wenn der Antrag vor Ablauf bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht wird.

Sind beide Eltern des Kindes deutsche Staatsangehörige, müssen alle oben genannten Punkte auf jeden Elternteil zutreffen. Wenn nur einer der beiden deutschen Elternteile nicht in eine der genannten Kategorien fällt, dann tritt die Regelung nicht in Kraft und das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch die Geburt erworben. Die Regelung tritt ebenfalls nicht in Kraft, wenn das Kind keine andere Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben hat und somit staatenlos wäre.

Erwerb bei Geburt in Deutschland durch ausländische Eltern: „Optionsregelung“ (§§ 4 Abs. 3 & 29 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu der Staatsangehörigkeit, die sie durch ihre Eltern erhalten.

Für diese Kinder gilt die sog. Optionsregelung (§ 29 Staatsangehörigkeitsgesetz): Wenn sich das Kind im Laufe seines Lebens nicht mehrheitlich in Deutschland aufgehalten hat, muss es spätestens bei Vollendung des 23. Lebensjahres schriftlich erklären, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchte. Dabei ist nachzuweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit abgelegt wurde.

Bitte beachten Sie, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen kann, wenn keine Erklärung abgegeben wird (siehe unten).

Die genauen Voraussetzungen für die Optionsregelung sowie weitere Informationen zur abzugebenden Erklärung erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes unter „Optionsverfahren“ im Bereich Staatsangehörigkeit.

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Frühere Fassungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts enthielten Nachteile für deutsche Frauen bei Heirat mit einem ausländischen Mann, und für ihre Kinder. Bis 1953 konnte die Frau durch Heirat ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren; noch danach wurde die Staatsangehörigkeit u. U. nicht an die Kinder weitergegeben.

Vom 20.08.2021 bis 19.08.2031 können Kinder eines deutschen Elternteils, die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden und durch die damalige Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erwerben. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Das Erklärungsrecht gilt nicht für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, oder für Abkömmlinge solcher Personen. Für sie besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese kann Sie entsprechend beraten und sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag

Einbürgerung (§ 14 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen einfacher, wenn man in Deutschland lebt, da in diesem Fall die Bindung an Deutschland größer ist. So kann bei einem Wohnsitz in Deutschland in einigen Fällen ein Anspruch auf Einbürgerung bestehen. Bei Wohnsitz im Ausland ist das nicht so.

Hat der Antragsteller keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland, so kann die Einbürgerung nur erfolgen, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegt.

Bei Wohnsitz des Antragstellers im Ausland ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde immer das Bundesverwaltungsamt. Dieses entscheidet alleine über alle aus dem Ausland gestellten Anträge auf Einbürgerung oder Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werden.

Der Antrag auf Einbürgerung wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht. In Ägypten ist dies die Botschaft in Kairo, wo Anträge auf Einbürgerung von der Pass- und Legalisationsstelle angenommen werden. Die Botschaft überprüft die Anträge auf Vollständigkeit und äußert sich zu den vorgetragenen Gründen für die Einbürgerung in einer schriftlichen Stellungnahme. Hierzu kann ein kurzes Interview geführt werden. Die Botschaft leitet den Antrag zusammen mit einem Satz beglaubigter Kopien der antragsbegründenden Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Es kann die Situation entstehen, in der es nicht eindeutig klar ist, ob eine Person noch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, oder nicht. Häufig entscheidet eine Vielzahl an Faktoren über die Antwort auf diese Frage.

Die deutsche Botschaft Kairo kann in einfachen Sachverhalten im Grundsatz feststellen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besteht. In komplexen Sachverhalten muss eine eingehende Prüfung durchgeführt werden, zu der deutsche Auslandsvertretungen nicht in der Lage sind. Diese Prüfung kann nur durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt und endgültig beschieden werden.

Findet sich eine Person in dieser Situation wieder, muss ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Vor Abschluss dieses Verfahrens können keine weiteren Amtshandlungen, die im direkten Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit stehen, durchgeführt werden. Beispielsweise kann kein neuer Reisepass ausgestellt werden. Der Antragsteller erhält nach Ende des Verfahrens entweder einen Staatsangehörigkeitsausweis bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, oder eine Negativbescheinigung, wenn keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr besteht.

Über die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Der Antrag auf Feststellung wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor Ort gestellt. In Ägypten ist dies die Botschaft in Kairo. Die Botschaft nimmt den Antrag und die unterstützenden Unterlagen an und leitet diese an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Das Feststellungsverfahren ist sehr aufwendig und kann sich, je nach Fallkonstellation über einen längeren Zeitraum hinziehen. Mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr muss gerechnet werden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Bundesverwaltungsamt. Von Sachstandsanfragen bitten wir daher abzusehen.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit und Ausstellung einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Deutsche Staatsangehörige verlieren nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin erwerben. Dies gilt nicht für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz. Diese Regelung gilt ebenso nicht für die Fälle, in denen die fremde Staatsangehörigkeit automatisch (z.B. durch Geburt) oder ohne eigenes Bestreben erworben wurde.

Die Beantragung einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen ist nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz dennoch möglich, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten wurde. Zur Erlangung einer solchen Beibehaltungsgenehmigung muss zunächst ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.

Der Antrag wird bei Wohnsitz im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht. In Ägypten ist dies die Botschaft Kairo.

Die Botschaft nimmt den Antrag und die unterstützenden Unterlagen an und leitet diese, zusammen mit einer Stellungnahme zu den vorgetragenen Gründen, an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 6 – 12 Monate. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Bundesverwaltungsamt. Von Sachstandsanfragen bitten wir daher abzusehen.

Nach erfolgter positiver Prüfung stellt das Bundesverwaltungsamt eine Beibehaltungsurkunde aus und übersendet diese der Botschaft, die die Urkunde an den Antragsteller aushändigt. Bitte beachten Sie, dass der sichere Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erst nach Aushändigung der Urkunde durch die Botschaft erfolgen kann. Wenn Sie die fremde Staatsangehörigkeit vorher oder nach Ablauf der Gültigkeit der Urkunde erwerben, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Verlust durch Optionsregelung (§ 29 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Für Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, gilt die sogenannte Optionsregelung (siehe oben). Innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres erhält der Optionspflichtige einen Hinweis zur Abgabe einer Erklärung, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchte. Die Erklärung muss innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Erklärung schriftlich eingereicht werden.

Der Optionspflichtige muss nachweisen, dass die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Aufforderung abgelegt wurde. Geschieht dies nicht geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe oben) ist möglich.

Für Personen, die vor dem 20.12.1996 geboren wurden, kann eine schärfere Version dieser Regelung gelten, nach der beispielsweise die Nichtabgabe der Erklärung dazu führt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, und in der ein Verlust immer mit dem 23. Lebensjahr eintritt, auch wenn der Hinweis nicht zugestellt wurde.

Verlust durch Dienst in ausländischen Streitkräften oder terroristischen Vereinigungen (§ 28 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Deutsche Staatsangehörige, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung Dienst im Militär oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates leisten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch für die Beteiligung an Kampfhandlungen auf Seiten einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn:

  • Der Betroffene ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und somit durch den Verlust staatenlos werden würde,
  • Der Deutsche zum Zeitpunkt des Militärdienstes noch minderjährig war,
  • Es sich um die Ausübung einer Wehrpflicht handelt, oder
  • Das Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt in die Streitkräfte zugestimmt hat.
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