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Ablehnungsgründe Schengenvisa

FAQ

Nachfolgend werden die einzelnen Ablehnungsgründe erläutert und mögliche Gründe für die Ablehnung des Visums aufgelistet:

FAQ

Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt

Die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend:

Etwaig fehlenden Unterlagen werden im Ablehnungsbescheid genannt.

  • Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfiehlt die Botschaft Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt

Unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:

  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
  • Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
  • Eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
  • Die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
  • Die Vorvisa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
  • Die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert

Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

Grundsätzlich dürfen Sie sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Eine Visumerteilung ist deshalb frühestens nach Ablauf des gegenwärtigen 180-Tage-Zeitraums möglich.
Sie haben sich bereits länger als die Ihnen erlaubten 90 Tage pro 180-Tage-Zeitraum in Deutschland aufgehalten.

Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS; solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.

Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.

Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.

Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.

Sie haben keinen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz (Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro / alle Schengen-Staaten) nachgewiesen.

Sie haben widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht.

Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a.:

  • Ihre familiären Bindungen in Ägypten (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
  • Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
  • Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
  • Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums

Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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