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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

01.02.2023 - Artikel

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit 01. März 2020 in Kraft.
Wichtig für alle Interessierten Visumantragsteller in diesem Zusammenhang finden Sie hier

Das Gesetz schafft Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Fachkräften.


Dies sind

  • eine in Deutschland erworbene qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische gleichwertige Berufsausbildung.
  • die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation wurde festgestellt (Feststellungs-/Anerkennungsbescheid)
  • konkretes Arbeitsplatzangebot einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung
  • Beschäftigung ist in der Beschäftigungsverordnung vorgesehen (wird derzeit noch novelliert) oder die Zustimmung der Bundesagentur liegt vor
  • Berufsausübungserlaubnis liegt vor, wenn erforderlich
  • nach Vollendung des 45. Lebensjahres Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge


Eine qualifizierte Berufsausbildung ist eine berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von 2 Jahren, die mit einer verbindlich geregelten Abschlussprüfung beendet wird und über die ein Abschlusszeugnis ausgehändigt wird. Eine ausländische Berufsausbildung muss mit einer solchen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig sein.


Der Arbeitsplatz in Deutschland muss der Qualifikation angemessen sein (Qualifizierte Beschäftigung). Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtet sich nicht an Berufe, die ohne Berufsausbildung ausgeübt werden.


Sofern Sie eine Fachkraft sind und Ihnen in Deutschland ein Arbeitsvertrag zugesichert wurde oder Sie diesen bereits abgeschlossen haben, können Sie ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragen.


Fachkraftunabhängige Arbeitsaufnahme

Eine fachkraftunabhängige Arbeitsaufnahme ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.

Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt Erwerbstätigkeit (Link)

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