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Frequently Asked Questions (FAQ)

FAQ

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Foto von drei Buchstaben einer Tastatur: FAQ
Häufig gestellte Fragen© Colourbox



Sie haben noch Fragen?
Die Botschaft hat die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.

FAQ

Ägyptische Staatsangehörige benötigen sowohl für Kurzaufenthalte (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) als auch für längerfristige Aufenthalte (nationale Visa mit mehr als 90 Tagen Aufenthalt) ein Visum.
Ägyptische Staatsangehörige benötigen kein Visum zum Flughafentransit.

Die Visumpflicht für Kurzaufenthalte (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) für andere Staatsangehörige ergibt sich aus S. 5-6 dieser Liste.

Staatsangehörige der S. 7 der o.g. Liste sind für Kurzaufenthalte (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) visumbefreit.

Für einen Daueraufenthalt (mehr als 90 Tagen Aufenthalt) benötigen grundsätzlich alle Staatsangehörige ein sogenanntes nationales Visum.
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, von Neuseeland, der Republik Korea, San Marino und der Vereinigten Staaten von Amerika, können hierfür jedoch visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Ein Visumverfahren vor der Einreise ist für diese Staatsangehörige nicht erforderlich.

Die Botschaft ist für Ihren Visumantrag zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten haben (in der Regel ab sechs Monaten Aufenthalt).

Die Botschaft ist unabhängig davon derzeit für Antragsteller zuständig, die sich in Syrien, Libyen und im Jemen gewöhnlich aufhalten.

Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Ein Schengenvisum erlaubt die Einreise für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen. Dabei ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.

Soweit eine Erwerbstätigkeit angedacht ist, erwähnen Sie dies bitte im Visumantrag, damit die Botschaft die erforderlichen Zustimmungen von Inlandsbehörden einholen kann.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltszeiträume nutzen Sie bitte den Aufenthaltsrechner der Bundespolizei unter https://ec.europa.eu/home-affairs/content/visa-calculator_en

Mehrjahresvisa sind Schengenvisa, die nicht nur 180 Tage sondern bis mehrere Jahre gültig sind. Sie berechtigen zu mehreren Kurzaufenthalten innerhalb der Gültigkeitsdauer. Dies bedeutet nicht, dass deshalb ein dauerhafter Aufenthalt über 90 Tagen erlaubt ist.

Ein nationales Visum erlaubt einen Daueraufenthalt von über 90 Tagen. Es ist zweckgebunden. Dies bedeutet, dass sich der Visuminhaber/in nur zur Erfüllung eines bestimmten Einreisezwecks (z.B. zum Studium) im Bundesgebiet aufhalten darf.
Andere Zwecke darf er/sie nicht erfüllen, wenn das Visum nichts anderes vorgibt.
Beispiel: Wenn jemand ein Studentenvisum erhält, darf er damit keine Vollzeitarbeitsstelle ausüben.

Das Visum wird in der Regel für 3 Monate, bei Beschäftigungsvisa für 6 Monate erteilt.
Hiernach ist die Verlängerung des Visums durch die Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich.

Reisen im Schengenraum sind mit dem nationalen Visum bis zu 90 Tage in 180 Tagen erlaubt.

  • Sie erhalten einen Termin für ein Visum zum Kurzaufenthalt (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) über den Dienstleister TLScontact
    Alternativ dazu können Sie Ihren Antrag auch direkt in der Visastelle der Botschaft einreichen. Aufgrund der begrenzten Anzahl an Terminen, die angeboten werden können, müssen Sie allerdings mit einer längeren Vorlaufzeit von mehreren Wochen rechnen. Nur in dringenden medizinischen Notfällen können Sie ohne Termin in die Visastelle kommen.
    Die Botschaft empfiehlt Ihnen daher, TLScontact zu nutzen.
  • Für längerfristige Aufenthalte (nationale Visa mit mehr als 90 Tagen Aufenthalt) buchen Sie bitte einen Termin.
    Familiennachzugswillige zu anerkannten Flüchtlingen in Deutschland können sich hier auf eine Warteliste einschreiben. Termine werden dann zugewiesen.

Nach Terminbuchung lesen Sie sich bitte die Hinweise zu Schengenvisa und die Hinweise zu nationalen Visa aufmerksam durch.

Saisonal bedingt sind Termine nicht immer sofort oder nur spät verfügbar.
Es werden jedoch werktäglich neue Termine freigegeben und zurückgegeben. Bitte versuchen Sie erneut, einen Termin zu buchen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Buchung über Mobilgeräte zwar grundsätzlich möglich sein sollte, das System aber für Desktop-PCs optimiert ist. Im Übrigen ist der von Apple genutzte Browser „Safari“ für Buchungen im Terminvergabesystem grundsätzlich nicht geeignet.

Schengenvisa werden in der Regel innerhalb von zwei Wochen inklusive die Bearbeitungszeit bei TLScontact entschieden. In Einzelfällen dauert die Bearbeitung fallabhängig länger.

Hier können Sie den aktuellen Verfahrensstand Ihres Schengenvisumantrags einsehen.

Für Daueraufenthalte/nationale Visa ist die Bearbeitungsdauer schwankend, da unter Umständen Inlandsbehörden zu beteiligen sind. Dies prüft die Botschaft selbstständig.

  • Beschäftigungsvisa dauern in der Regel zwei Wochen. In Einzelfällen dauert die Bearbeitung fallabhängig länger.
  • Andere nationale Visa (z.B. Familienzusammenführung, Studien- und Sprachkursvisa, selbstständige Erwerbstätigkeit, … ) dauern mehrere Monate.

Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, indem Sie:

  • beim Visumantrag vollständige Unterlagen vorlegen,
  • bei Nachfragen/Nachforderungen zügig reagieren und
  • eventuell gesetzte Fristen einhalten.

Wenn Sie keine Sachstandsfragen stellen, verkürzt sich die Bearbeitungszeit Ihres Visums.
Sachstandsanfragen vor der der o.g. regulären Bearbeitungsdauer werden in der Regel nicht beantwortet.

Umgekehrt verlängert sich die Bearbeitungsdauer, wenn Sie vor Ablauf der regulären Bearbeitungsdauer Anfragen stellen.

Die Botschaft hat ein Interesse, Ihren Visumantrag zügig zu entscheiden. Ihre Erinnerung ist dafür nicht notwendig.

Visumtyp

Dauer bis zur Entscheidung

Verfahrensstandanfrage

Schengenvisa

zwei Wochen

aktueller Status einsehbar bei

TLScontact

Beschäftigungsvisa

zwei Wochen

nach drei Wochen

alle anderen
(z.B. Familienzusammenführung, Studenten, Sprachkurs, selbstständige Erwerbstätigkeit …)

mehrere Monate

nach drei Monaten

Remonstrationen

bis zu mehrere Wochen/Monate

nach drei Monaten

Wenn Sie nach Ablauf der o.g. Zeiträume Sachstandsanfragen stellen, geben Sie bitte die 6-stellige Barcodenummer zusammen mit Ihrer Passnummer und Ihrem vollem Namen an.
Andernfalls kann Ihre Anfrage nicht zugeordnet und beantwortet werden.

Es gibt die Möglichkeit, Ihren Reisepass zu behalten, während Ihr Antrag auf ein Schengenvisum läuft. Diese Möglichkeit können Sie bei der Antragsstellung bei TLSContact erfragen. Die Dienstleistung kostet 94 EGP.

Wichtiger Hinweis:

Um Ihren Visaantrag abschließen zu können müssen Sie Ihren Reisepass mindestens eine Woche vor dem beantragten Reisedatum, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, wieder einreichen.

Wenn Sie Ihren Reisepass nicht wieder einreichen, wird Ihr Antrag nicht weiterbearbeitet und die Ausgabe Ihres Visums kann sich verspäten. Möglicherweise führt das auch zur Ablehnung Ihres Antrags.

Wir versenden keine Erinnerung, Ihren Reisepass einzureichen!



Für den Daueraufenthalt ist in der Regel die Zustimmung der Ausländerbehörde bzw. der Bundesagentur für Arbeit (Inlandsbehörden) erforderlich. Die Botschaft holt diese in einem automatisierten Verfahren selbstständig ein.

Das Votum der Inlandsbehörden allein ist nicht ausschlaggebend.

Die Visumerteilung ist erst dann möglich, wenn die Inlandsbehörden und die Botschaft dem Visum zustimmen.

Ausnahmen gelten z.B. teilweise für die Blaue Karte EU und wissenschaftliche Mitarbeiter. In diesen Fällen ist nur die Zustimmung der Botschaft erforderlich.

Freizügigkeit bedeutet, dass der Visumantrag von Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern nach der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) und dem FreizügG/EU geprüft und entschieden wird.

Die Terminvergabe etc. läuft abhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer analog zu Schengenvisa bzw. nationalen Visa.

Antragsteller unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung beider Sorgeberechtigten zur Beantragung eines Visums.
Dies gilt auch, obwohl das Recht der Mutter zur Hege und Pflege (hadana) mit dem 15. Lebensjahr endet.
Dem Visumantrag ist daher eine schriftliche Einverständniserklärung beider Elternteile beizufügen, wenn die Eltern nicht gemeinsam mit dem Kind das Visum beantragen und gemeinsam reisen.
Eine Einverständniserklärung finden Sie hier.

Sind die Eltern nicht die Sorgeberechtigten, so ist ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen. In einzelnen Fällen kann die persönliche Vorsprache der Sorgeberechtigten notwendig sein.

Soweit Sie zu einem in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Familienangehörigen ziehen möchten, beantragen Sie bitte ein Visum zum Familiennachzug.
Hierfür können Sie ein vereinfachtes Antragsformular als nachziehender Ehepartner oder als nachziehendes Kind nutzen.

Hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen beachten Sie bitte diese Informationen.

Beachten Sie ferner, dass syrische, öffentliche Urkunden ausschließlich von der Botschaft in Beirut legalisiert werden. Details finden Sie hier.

Bitte überprüfen Sie vor der Beantragung, welchen Status Ihr Familienangehöriger in Deutschland besitzt. Sie können diese Information dem BAMF-Bescheid entnehmen. Wurde Ihrem Familienangehörigen zum Beispiel die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, können Sie sich hier für einen Termin eintragen.

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist bis zum 31. Juli 2018 ausgesetzt. Anschließend kann – für bis zu 1000 Personen pro Monat – Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern von subsidiär Schutzberechtigten bzw. den Eltern von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Verfahren hierzu ist noch nicht bekannt. Näheres soll ein noch zu verabschiedendes Bundesgesetz regeln. Es besteht jedoch wie bisher die Möglichkeit, einen Terminwunsch hier registrieren zu lassen.„

Nein. Solange kein Schengenvisumantrag gestellt wurde, können wir keine eingehenden Unterlagen zuordnen oder aufbewahren. Diese werden vernichtet.

Vorzulegende Unterlagen können Sie hier auswählen.

Sie können ein nationales Visum zum Familiennachzug beantragen. Die sonst erforderliche Geburtsurkunde wird durch Bescheinigung vom Frauenarzt / Krankenhaus ersetzt.

Soweit die Eltern im Geburtszeitpunkt des Kindes nicht verheiratet sind/waren, ist für die Visumerteilung eine Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter erforderlich.
Bei deutschen Müttern ist zusätzlich eine gemeinsame Sorgeerklärung erforderlich. Damit stimmt der deutsche Elternteil zu, dass der andere Elternteil das Recht und die Pflicht erhält, für das Kind die Sorge gemeinsam auszuüben. Dies umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung finden Sie hier.

Ja. Nähere Informationen finden Sie hier.

Nein. Nutzen Sie hierfür bitte die von der Botschaft anerkannten Übersetzer.

Die Botschaft Sanaa ist bis auf weiteres für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. Antragsteller mit Wohnsitz in Jemen, die ihren Visumantrag für ein Schengenvisum (Kurzaufenthalt) bei der Botschaft Kairo einreichen möchten, wenden sich bitte an TLScontact.

Anträge auf ein nationales Visum (Aufenthalt über drei Monate) können ebenfalls von den Deutschen Vertretungen in Saudi-Arabien, Äthiopien, Oman, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Kuwait, Ägypten, Algerien, Tunesien, Libanon und Jordanien bis auf Weiteres angenommen und bearbeitet werden.
Für die Kommunikation am Schalter und für die Übersetzung antragsbegründender Unterlagen in die jeweilige Landessprache bzw. ins Deutsche sind die Antragsteller selbst verantwortlich. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen. Bitte beachten Sie im Übrigen die Informationen zur Antragstellung auf der Website.

Die Botschaft Damaskus ist bis auf weiteres für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. Antragsteller mit Wohnsitz in Jemen, die ihren Visumantrag für ein Schengenvisum (Kurzaufenthalt) bei der Botschaft Kairo einreichen möchten, wenden sich bitte an TLScontact.

Antragsteller auf ein nationales Visum zum Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling (Aufenthalt über drei Monate) können sich hier auf eine Terminwarteliste eintragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Legalisation von syrischen Urkunden nach wie vor möglich und im Visumverfahren erforderlich ist. Bitte wenden Sie sich an die Deutsche Botschaft in Beirut. Die Legalisation ist auch auf dem Postweg möglich.

Für die Kommunikation am Schalter und für die Übersetzung antragsbegründender Unterlagen in die jeweilige Landessprache bzw. ins Deutsche sind die Antragsteller selbst verantwortlich. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen. Bitte beachten Sie im Übrigen die Informationen zur Antragstellung auf der Webseite.

Die Botschaft Libyen ist bis auf weiteres für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. Antragsteller mit Wohnsitz in Jemen, die ihren Visumantrag für ein Schengenvisum (Kurzaufenthalt) bei der Botschaft Kairo einreichen möchten, wenden sich bitte an TLScontact.

Für die Kommunikation am Schalter und für die Übersetzung antragsbegründender Unterlagen in die jeweilige Landessprache bzw. ins Deutsche sind die Antragsteller selbst verantwortlich. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen. Bitte beachten Sie im Übrigen die Informationen zur Antragstellung auf der Website.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers TLScontact oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen.

Bitte schreiben Sie hierzu im Kontaktformular den Betreff „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“.

Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.

Bitte geben Sie im Ihre Beschwerde / having a complaint im Feld „Betreff“ eine der drei folgenden Varianten ein:

  • Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  • Beschwerde über Verhalten des externen Dienstleistungserbringers TLScontact
  • Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.


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