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Besonderheiten Freizügigkeitsberechtigte

Vater, Mutter und zwei kleine Kinder am Frühstückstisch

Gemischtnationale Familie, © Colourbox

04.11.2023 - Artikel

Freizügigkeitsrecht

Visumpflichtige Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates (außer Deutschland) im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie und des Freizügigkeitsgesetzes/EU können ein erleichtertes Verfahren in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich genießen Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind.

Nach Paragraph 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sind folgende Familienangehörige von Unionsbürgern freizügigkeitsberechtigt:

  • Verwandte in absteigender Linie, also Kinder und Kindeskinder, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
  • ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welche noch nicht 21 Jahre alt sind,
  • ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welchen von den Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern Unterhalt gewährt wird.
  • Hält sich der Unionsbürger als Student in Deutschland auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte sowie seine Kinder, denen Lebensunterhalt gewährt wird.

Die Bearbeitung und Erteilung des Schengen Visa erfolgt in diesen Fällen gebührenfrei.

Welche Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt für Ihren Reisegrund.

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