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Warum wurde mein Visum abgelehnt?

01.02.2023 - Artikel

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Gesetzbücher
Gesetzbücher © REGIERUNGonline/Stutterheim
Gründe für eine Ablehnung können sein ...


⬜ Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.

Das bedeutet zum Beispiel:

  • die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend
  • unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:
  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
  • das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
  • eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
  • die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
  • die Vor-Visa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
  • die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert

⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-/Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

⬜ Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

⬜ Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

⬜ Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung EG Nr. 562/2006 Schengener Grenzkodex oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

Das bedeutet zum Beispiel:

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.
  • Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.

⬜ Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen.

⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Das bedeutet zum Beispiel:

Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a.:

  • Ihre familiären Bindungen in Ägypten (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
  • Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
  • Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit
  • Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums

⬜ Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

⬜ Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind (30.000 EUR / alle Schengen Staaten / kein Ausschluss von Erkrankungen)


Was kann ich jetzt tun?


Das Remonstrationsverfahren bietet Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu der Ablehnung Ihres Visa zu äußern. Sie haben mit der Remonstration die Möglichkeit, die Ablehnungsgründe zu entkräften, in dem Sie selbstständig Unterlagen und Informationen einreichen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt hatten.


Ihr Visumsantrag wird dann von einem anderen Mitarbeiter als demjenigen, der über den ursprünglichen Antrag entschieden hat, erneut geprüft.



Wie gehe ich vor?

1. Frist

Ihr Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine Frist von einem Monat zur Einlegung der Remonstration nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheid bestimmt wird. (Hinweise zur Fristenberechnung §31 Absatz 3 VwVfG und §31 Absatz 1 VwVfG i.Vm. §188 Absatz 3 BGB)


Nach Ablauf der Frist kann nur ein neuer Visumsantrag gestellt werden. Gebühren werden im Fall einer Ablehnung, einer versäumten Einreichungsfrist oder einer erneuten Ablehnung im Remonstrationsverfahren nicht erstattet.


2. Form

Ihr Remonstrationsschreiben

  • muss von Ihnen eigenhändig und in lateinischen Buchstaben unterschrieben sein (Beachten Sie, dass eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist.)
  • Remonstrationen für minderjährige Kinder müssen von beiden Elternteilen unterschrieben sein
  • muss in der deutschen Sprache oder englischen Sprache sein
  • muss innerhalb der vorgegeben Frist eingereicht sein
  • muss als Brief, Fax oder als PDF-Anhang einer Email an die Botschaft gesandt werden (max. 5 MB)


3. Anschrift

Post

Embassy of the Federal Republic of Germany, 2 Sharia Berlin (off Sharia Hassan Sabri), Zamalek, Kairo 11211, Egypt

Fax

02-2728-2036

E-Mail

visastelle@kair.diplo.de



4. Vollmacht

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Person Ihres Vertrauens zu bitten, das Remonstrationsverfahren in Ihrem Namen durchzuführen.

Bei Minderjährigen muss die Remonstration durch den/die Sorgeberechtigten erfolgen.


Bitte reichen Sie hierfür zusätzlich folgende Unterlagen ein

  • Vollmacht - eigenhändig von Ihnen und der von Ihnen bevollmächtigten Person unterschrieben
  • Name und Erreichbarkeit der bevollmächtigten Person

5. Inhalt

Ihr Remonstrationsschreiben enthält

  • den BC-Zahlencode (123456 - oben rechts auf Ihrem Ablehnungsbescheid)
  • Ihre Reisepass-Nummer
  • Ihren vollständigen Namen
  • Ihre aktuelle Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail
  • Unterlagen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt haben in deutscher oder englischer Übersetzung
  • zusätzliche Informationen, welche die Ablehnungsgründe entkräften könnten

Bitte geben Sie den Betreff Ihrer Email wie folgt an: „REMO/BC123456/Name, Vorname/PassNr“.

Bitte reichen Sie Ihr Remonstrationsanliegen und Ihre Unterlagen vollständig in einem Vorgang ein (PDF Anlage, max. 5 MB). Die Botschaft kann nicht garantieren, dass getrennt voneinander eingereichte Unterlagen zusammengeführt werden.



Hinweise zum Ablauf der Remonstration

Nach Eingang Ihrer form- und fristgerechten Remonstration wird Ihr Visumsantrag erneut geprüft. Die dabei vorgebrachten neuen Unterlagen und Information werden dabei berücksichtig.

Die Remonstrationsprüfung kann bis zu 3 Monate dauern. Bitte sehen Sie innerhalb der Regelbearbeitungszeit von Nachfragen ab.

Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Visum zu erteilen, werden Sie unverzüglich kontaktiert und um erneute Vorlage Ihres Reisepasses, ggf. einer gültigen Reisekrankenversicherung sowie ggf. weiteren erforderlichen Unterlagen gebeten. Sofern Sie auf diese Email nicht innerhalb gesetzter Frist antworten, geht die Botschaft davon aus, dass kein weiteres Interesse an dem Visumsantrag besteht.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Reise erst 14 Tage nach Einreichen des Reisepasses beginnen sollte. Die Reise muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Remonstration stehen, das heißt: die Reise muss innerhalb der nächsten 3 Monate nach Visumserteilung stattfinden.

Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Visum auch im Remonstrationsverfahren nicht erteilt wird, erhalten Sie einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung an die von Ihnen im Remonstrationsverfahren angegebene E-Mail.


Merkblatt Remonstration und Vordruck Vollmacht التظلمات او الاعتراضات PDF / 152 KB

Withdraw Form - Remonstration zurückziehen PDF / 48 KB

Sie können gegen jeden abgelehnten Bescheid beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einreichen, dass bedeutet

1. sofort nach Erhalt des Ablehnungsbescheides ohne, dass Sie remonstrieren

2. nach einer Remonstration, wenn Sie den Remonstrationsbescheid erhalten


Alle Bescheide erhalten eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumserteilung zusteht oder ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt.


1. Fristen

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungs- oder Remonstrationsbescheid enthält eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.


2. Form

Informationen zur Form und Inhalt der Klage können Sie unter der Internetseite der Berliner Justiz nachlesen.

Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z. B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach §15 AO, §11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d. §67 Absatz 2 Satz 1 VwGo vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten.


3. Ablauf des Verfahrens

Wie lange Klageverfahren dauern, ist vom spezifischen Einzelfall abhängig. Es kann sich um mehrere Monate handeln. Das Führen der Klageverfahren ist die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes in Berlin. Die Botschaft kann in laufenden Klageverfahren nur auf Weisung des Auswärtigen Amtes tätig werden. Die Klage beendet jedes laufende Remonstrationsverfahren, auch wenn dieses noch nicht entschieden wurde. Wenn Sie remonstriert haben und dann Klage erheben, wird das Remonstrationsverfahren nicht weiter bearbeitet.

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