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Warum wurde mein Visum abgelehnt?

01.02.2023 - Artikel

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Gesetzbücher
Gesetzbücher © REGIERUNGonline/Stutterheim
Gründe für eine Ablehnung können sein ...


⬜ Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.

Das bedeutet zum Beispiel:

  • die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend
  • unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:
  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
  • das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
  • eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
  • die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
  • die Vor-Visa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
  • die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert

⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-/Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

⬜ Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

⬜ Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

⬜ Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung EG Nr. 562/2006 Schengener Grenzkodex oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

Das bedeutet zum Beispiel:

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.
  • Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.

⬜ Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen.

⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Das bedeutet zum Beispiel:

Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a.:

  • Ihre familiären Bindungen in Ägypten (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
  • Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
  • Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit
  • Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums

⬜ Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

⬜ Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind (30.000 EUR / alle Schengen Staaten / kein Ausschluss von Erkrankungen)


Was kann ich jetzt tun?


Sie können gegen jeden abgelehnten Bescheid beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einreichen, dass bedeutet

1. sofort nach Erhalt des Ablehnungsbescheides ohne, dass Sie remonstrieren

2. nach einer Remonstration, wenn Sie den Remonstrationsbescheid erhalten

Alle Bescheide erhalten eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumserteilung zusteht oder ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt.

1. Fristen

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungs- oder Remonstrationsbescheid enthält eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

2. Form

Informationen zur Form und Inhalt der Klage können Sie unter der Internetseite der Berliner Justiz nachlesen.

Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z. B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach §15 AO, §11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d. §67 Absatz 2 Satz 1 VwGo vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten.

3. Ablauf des Verfahrens

Wie lange Klageverfahren dauern, ist vom spezifischen Einzelfall abhängig. Es kann sich um mehrere Monate handeln. Das Führen der Klageverfahren ist die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes in Berlin. Die Botschaft kann in laufenden Klageverfahren nur auf Weisung des Auswärtigen Amtes tätig werden. Die Klage beendet jedes laufende Remonstrationsverfahren, auch wenn dieses noch nicht entschieden wurde. Wenn Sie remonstriert haben und dann Klage erheben, wird das Remonstrationsverfahren nicht weiter bearbeitet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das bisher freiwillig eingeräumte Remonstrationsverfahren wird ab dem 1.7.2025 weltweit abgeschafft, um insgesamt mehr Visumanträge bearbeiten und die Wartezeiten auf Visumentscheidungen verkürzen zu können.
  • Falls Ihr Visumantrag ab dem 1.7.2025 abgelehnt wird, sehen Sie bitte von Remonstrationen an die Botschaft / das Generalkonsulat ab. Die Botschaft / das Generalkonsulat wird solche Remonstrationen nicht mehr bearbeiten.
  • Gegen eine Ablehnung Ihres Visumantrags können Sie rechtlich vorgehen, indem Sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) erheben. Das muss in deutscher Sprache geschehen und ist mit Gerichtskosten verbunden.
  • Es gilt mehr denn je: Verringern Sie das Risiko einer Ablehnung, indem Sie die erforderlichen Unterlagen von vornherein vollständig einreichen. Falls die Visastelle Unterlagen nachfordert, liefern Sie diese bitte rechtzeitig nach.
  • Sie haben auch nach einer Ablehnung selbstverständlich immer die Möglichkeit, einen neuen Visumantrag zu stellen.

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