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Legalisationen

Alter hölzerner Stempel

Alter hölzerner Stempel, © www.colourbox.de

Artikel

Eine Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde. Eine Legalisation kann nur durch eine Botschaft oder ein Konsulat durchgeführt werden. Die Deutsche Botschaft Kairo kann diese Legalisation für ägyptische öffentliche Urkunden vornehmen.


Vorlage ägyptischer öffentlicher Urkunden in Deutschland

Ägyptische Urkunden müssen in der Regel legalisiert werden, damit sie von deutschen Stellen als echt akzeptiert werden. Mit Legalisation ist im engeren Sinn die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels der ausstellenden Urkundsperson bzw. der ausstellenden Behörde gemeint. Als Anhaltspunkt für die Echtheit dient eine Vorbeglaubigung des ägyptischen Außenministeriums.

Es können grundsätzlich nur öffentliche Urkunden bzw. Urkunden, die mit öffentlichem Glauben versehen sind von der Botschaft legalisiert werden. Die Legalisation privater Urkunden (z.B. Mietverträge, Arbeitszeugnisse oder privat errichtete Vollmachten) ist nicht möglich.

Sofern allerdings eine private Urkunde erstellt wurde und diese anschließend durch das ägyptische Notariatsamt oder einer befugten ägyptischen Behörde beglaubigt wurde, so kann eine solche Urkunde von der Botschaft legalisiert werden. Die Botschaft behält sich dabei aber die Prüfung vor, ob die Voraussetzungen für die Legalisation vorliegen.

Die deutsche Botschaft in Kairo ist aufgrund der Schließung der Botschaft in Khartum bis auf Weiteres konsularisch für im Sudan ansässige Personen zuständig. Sudanesische Urkunden sind von der Legalisation ausgenommen. Sie unterliegen dem Verfahren der Urkundenüberprüfung. Sudanesische Urkunden können daher weiterhin nicht, auch nicht durch die deutsche Botschaft in Kairo, legalisiert werden.
Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Botschaft Khartum: https://khartum.diplo.de/sd-de/service/-/1687792

Legalisationsverfahren bei der deutschen Botschaft Kairo

1. Einholung des Vorbeglaubigungsvermerks des ägyptischen Außenministeriums

Zunächst müssen Sie den Vorbeglaubigungsvermerk des ägyptischen Außenministeriums einholen. Das Außenministerium unterhält dafür Büros außerhalb von Kairo und in verschiedenen Stadtteilen Kairos. Eine Liste der Beglaubigungsbüros finden Sie auf der Webseite des ägyptischen Außenministeriums (Die deutsche Botschaft Kairo ist für die Inhalte externer Webseiten nicht verantwortlich).



Der Vorbeglaubigungsvermerk soll nicht älter als ein Jahr sein. Bitte achten Sie auch darauf, dass der Vorbeglaubigungsvermerk in leserlicher Form alle erforderlichen Angaben enthält:

  1. Registernummer
  2. Datum
  3. Verweis auf die ausstellende Behörde der Urkunde
  4. Unterschrift und Dienstsiegel des Urkundsbeamten des ägyptischen Außenministeriums
    Beispiel für einen Vorbeglaubigungsstempel
    Beispiel für einen Vorbeglaubigungsstempel © Deutsche Botschaft Kairo

sowie auch den Namen und die Amtsbezeichnung der Person, die die Urkunde ursprünglich ausgestellt hat. Bitte achten Sie darauf, dass diese Angaben vollständig sind, wenn Sie die Vorbeglaubigung im Büro des ägyptischen Außenministeriums erhalten. Urkunden mit unvollständigem oder nicht leserlichem Vorbeglaubigungsvermerk können nicht legalisiert werden. In diesem Fall müssen Sie ein zweites Mal zu einem Büro des Außenministeriums gehen und im Nachhinein einen neuen Termin beantragen.


2. Übersetzung durch einen von der Botschaft anerkannten Übersetzer

Grundsätzlich müssen alle arabischsprachigen Urkunden von einem von der Botschaft anerkannten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden, da die Botschaft selbst keine Übersetzungen anfertigt. Eine Liste der anerkannten Übersetzer finden Sie auf der Website der Botschaft. Alternativ können auch Übersetzungen von in Deutschland vereidigten bzw. bei deutschen Gerichten anerkannten Übersetzern und Dolmetschern akzeptiert werden. Die Botschaft benötigt die Übersetzung zur Prüfung, ob eine Legalisation überhaupt erfolgen kann. Eine sogenannte Übersetzerbestätigung wird zur Vereinfachung des Verfahrens nicht mehr durch die Botschaft angebracht.

Deutsche Justizbehörden (z.B. im Rahmen der Anerkennung von Scheidungen) erkennen nicht immer Übersetzungen an, die hier in Ägypten gefertigt wurden. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei der zuständigen Behörde in Deutschland, ob Sie die Übersetzung auch vor den deutschen Behörden verwenden können, oder ob die Übersetzung eines dort vereidigten Übersetzers nötig ist.

Manche ägyptische Ministerien stellen seit einiger Zeit zweisprachige Personenstandsurkunden (z.Β. Arabisch – Deutsch) aus. Da die Übersetzungen häufig fehlerhaft sind und die Botschaft die Qualifikation der dort tätigen Übersetzer nicht kennt, kann sie diese Übersetzungen leider nicht für die Legalisation akzeptieren. Die zweisprachige Urkunde kann legalisiert werden, es muss aber eine zusätzliche Übersetzung eines von der Botschaft anerkannten Übersetzers beigelegt werden.


3. Legalisation durch die Botschaft

Sobald Sie den Vorbeglaubigungsvermerk des ägyptischen Außenministeriums erhalten haben, können Sie einen Termin vereinbaren, um Ihre Unterlagen zur Legalisation abzugeben.



Eine Legalisation pro eingereichter Urkunde kostet 29,27 Euro. Die Gebühr muss bei Antragstellung bei der Botschaft bzw. TLScontact gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr bei der Botschaft ausschließlich in ägyptischen Pfund und bar gezahlt werden kann. Eine Zahlung in Euro oder per Kreditkarte ist in der Botschaft leider nicht möglich. Über die Zahlungsmodalitäten bei TLScontact entscheidet der externe Dienstleister. TLScontact erhebt für jede Beglaubigung eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 5 €.


Weitere Informationen

1. Apostille

Eine Apostille stellt ein vereinfachtes Verfahren zu Bestätigung einer öffentlichen ausländischen Urkunde dar. Im Gegensatz zur Legalisation wird die Apostille nicht durch eine Botschaft oder Konsulat angebracht, sondern durch Behörden oder andere befugte Stellen des Landes selbst, aus dem die Urkunde stammt.

Voraussetzung für das Apostille-Verfahren ist die Mitgliedschaft des Ursprungslandes der Urkunde im Haager Apostille-Übereinkommen. Ägypten ist kein Mitglied des Übereinkommens. Es existiert also kein Apostille-Verfahren in Ägypten und die Legalisation durch die deutsche Botschaft ist weiterhin erforderlich.

2. Vorlage deutscher öffentlicher Urkunden in Ägypten

Wenn Sie eine deutsche öffentliche Urkunde (z.B. Schulzeugnisse, Geburtsurkunden o.ä.) bei ägyptischen Stellen vorlegen müssen, ist ebenso grundsätzlich eine Legalisation erforderlich. Die Legalisation deutscher Urkunden kann in diesem Fall nur durch die ägyptischen Vertretungen in Deutschland vorgenommen werden. Dazu stehen die ägyptische Botschaft in Berlin sowie die Konsulate in Hamburg und Frankfurt a.M. zur Verfügung.

Ägyptische Behörden oder Organisationen fragen mitunter auch bei deutschen Dokumenten nach einer „Beglaubigung“ des Dokuments durch die deutsche Botschaft. Eine Beglaubigung oder Legalisation deutscher Urkunden durch die deutsche Botschaft in Kairo ist nicht möglich. Die Deutsche Botschaft kann deutsche Dokumente auch in anderer Weise nicht mit ihrem Stempel versehen. Ein solcher Stempel, beispielsweise der früher benutzte „Seen at the Embassy“-Stempel wurde von ägyptischen Behörden als formelle Legalisation missverstanden und kann deshalb nicht mehr angeboten werden.

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