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Anerkennung der Vaterschaft und Personensorge für das Kind
Vaterschaftsanerkennung © Zoonar.com/Margarita Borodina
Nach deutschem Recht ist rechtlich der Mann der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam mit der Mutter verheiratet ist. Ist die Mutter ledig, gibt es zunächst keinen rechtlichen Vater. Die Sorge für das Kind liegt dann zunächst allein bei der Mutter.
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, ist für die rechtliche Abstammung eine Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter erforderlich. Für ein gemeinsames Sorgerecht sind Sorgeerklärungen erforderlich. Alle Erklärungen müssen beurkundet werden. In Deutschland können Sie sich an das zuständige Standesamt oder Jugendamt oder an einen Notar wenden. In Ägypten kann die Deutsche Botschaft die benötigten Erklärungen beurkunden.
Rechtliche Grundlagen
Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist ihr Ehemann automatisch der rechtliche Vater des Kindes, unabhängig von der biologischen Abstammung.
Informationen zur Gültigkeit einer Ehe, insbesondere einer Ehe, die in Ägypten geschlossen wurde, finden Sie auf unserer Seite zur Eheschließung. Sind die Eltern bei der Geburt nicht (wirksam) miteinander verheiratet, steht der Vater eines Kindes im Rechtssinne nicht fest. Dazu bedarf es zunächst einer Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaftsanerkennung ist eine Willenserklärung des Vaters, die im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung abgegeben werden muss. Sie wird nur wirksam, wenn die Mutter zustimmt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Im Fall einer Sorgeerklärung, bei der ein Vater seine Bereitschaft erklärt, für das Kind zu sorgen, ist ebenfalls die Mitwirkung der Mutter erforderlich. Die Eltern geben dann gemeinsame Sorgeerklärungen ab.
In einigen Fällen können weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein, beispielsweise wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sollten zusätzliche Erklärungen notwendig sein, wird die Pass- und Legalisationsstelle Sie darauf aufmerksam machen und beraten.
Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch die deutsche Botschaft nur möglich ist, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechtes, die festlegen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, besagen, dass bei der Ermittlung der Vaterschaft entweder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder das Recht des Staates, dem der Vater angehört, heranzuziehen sind (Art. 19 Absatz 1 EGBGB). In Fällen, in denen der mutmaßliche Vater nicht deutscher Staatsangehöriger ist und das Kind sich nicht gewöhnlich in Deutschland aufhält, gibt es folglich keinen Verweis in das deutsche Recht. Da das deutsche Recht in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt und Vaterschaftsanerkennungen im ägyptischen Recht nicht existieren, kann keine Beurkundung durchgeführt werden.
Die Staatsangehörigkeit der Mutter hat bei der Ermittlung der Abstammung vom Vater keine Relevanz.
Ebenso sind Sorgeerklärungen nach deutschem Recht nur möglich, wenn deutsches Sorgerecht anwendbar ist. Dies richtet sich gem. Art. 16 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Unterlagen und Terminvereinbarung
Für die Beurkundung der notwendigen Erklärungen muss ein persönlicher Termin an der Botschaft vereinbart werden. Bitte senden Sie uns per E-Mail die folgenden Unterlagen als leserliche PDF-Dokumente zu. Benutzen Sie dazu unser Kontaktformular.
Bitte achten Sie dabei auf Sorgfalt, da so Nachfragen vermieden werden können und die Bearbeitung nicht verzögert wird.
- Geburtsurkunde des Kindes, alternativ Nachweis der Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin ☐
- Falls vorhanden: Reisepass des Kindes ☐
- Reisepass der Mutter ☐
- Reisepass des Vaters ☐
- Geburtsurkunde des deutschen Elternteils, alternativ Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils, alternativ aktueller Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Elternteils ☐
- Im Falle einer unwirksamen Eheschließung: Eheurkunde des Vaters und der Mutter. Ist die Eheschließung wirksam, wird keine Vaterschaftsanerkennung benötigt. Haben die Eltern nach der Geburt des Kindes einander geheiratet, ist keine Sorgeerklärung nötig, da mit der Vaterschaftsanerkennung die elterliche Sorge automatisch zugeteilt wird. ☐
- Im Falle früherer Scheidungen: Scheidungsurteile früherer Ehen des Vaters und der Mutter ☐
- Falls die Mutter in Deutschland lebt: Erweiterte Meldebescheinigung der Mutter aus Deutschland ☐
- Falls die Mutter im Ausland lebt: Ledigkeitsbescheinigung der Mutter aus ihrem Herkunftsland für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. In Ägypten ist dies der Einzelregisterauszug der Mutter ☐
- Falls der Vater in Deutschland lebt: Erweiterte Meldebescheinigung des Vaters ☐
- Nachweise, dass der Vater im Empfängniszeitraum bei der Mutter gewesen ist (Passstempel, Visa, gemeinsame Fotos etc.). Diese sind zur Prüfung des § 1597a BGB erforderlich ☐
- Falls vorliegend: Bereits abgegebene Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungserklärung oder Sorgeerklärung) vor einem deutschen Notar/Standesamt/Jugendamt ☐
Alle ägyptischen Dokumente müssen übersetzt und legalisiert sein
Bitte überprüfen Sie selbst, ob Sie alle Unterlagen vollständig vorliegen haben.
Erst nach Vorlage vollständiger Unterlagen werden diese geprüft und ein Termin per Mail vereinbart. Die Vorbereitung einer Beurkundung ist zeitaufwendig. Bitte beachten Sie, dass es aktuell eine erhöhte Nachfrage nach Vaterschaftsanerkennungen gibt und sich die Bearbeitung und Terminvergabe daher verzögern können.
Termin und Gebühren
Zum Termin bringen Sie bitte die Originalunterlagen und die Gebühr in Höhe von 109,00 Euro in ägyptische Pfund in bar mit. Es gilt der jeweils geltende Zahlstellenkurs der Botschaft. Der Betrag in ägyptische Pfund wird Ihnen bei der Terminvereinbarung mitgeteilt. Die Urkunde wird nur in deutscher Sprache ausgestellt und vorgelesen. Die Botschaft kann eine mündliche Übersetzung in die arabische Sprache zur Verfügung stellen. Hierfür wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 20,03 Euro fällig. Bitte teilen Sie uns spätestens bei der Terminvereinbarung mit, ob die Dolmetschung benötigt wird.