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Anerkennung der Vaterschaft und Personensorge für das Kind

Vater mit Baby im Arm

Vaterschaftsanerkennung, © Zoonar.com/Margarita Borodina

Artikel

Anders als bei miteinander verheirateten Eltern steht bei unverheirateten Eltern der Vater des Kindes nicht fest. Die Sorge für das Kind liegt allein bei der Mutter. Wollen die Eltern dies ändern, so muss durch eine formale Erklärung die Vaterschaft anerkannt, bzw. die Sorge übernommen werden.

Rechtliche Grundlagen

Ist die Mutter eines Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist der Ehemann automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Informationen zur Gültigkeit einer Ehe, insbesondere einer Ehe, die in Ägypten geschlossen wurde, finden Sie auf unserer Seite zur Eheschließung. Sind die Eltern bei der Geburt nicht (wirksam) miteinander verheiratet, steht der Vater eines Kindes im Rechtssinne nicht fest. Dazu bedarf es zunächst einer Vaterschaftsanerkennung.

Die Vaterschaftsanerkennung ist eine Willenserklärung des Vaters, die im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung abgegeben werden muss. Sie wird nur wirksam, wenn die Mutter zustimmt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.

Im Fall einer Sorgeerklärung, bei der ein Vater seine Bereitschaft erklärt, für das Kind zu sorgen, ist ebenfalls die Mitwirkung der Mutter erforderlich. Die Eltern geben so eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

In einigen Fällen können weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein, beispielsweise wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sollten zusätzliche Erklärungen notwendig sein, wir die Pass- und Legalisationsstelle Sie darauf aufmerksam machen und beraten.

Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch die deutsche Botschaft nur möglich ist, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechtes, die festlegen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, besagen, dass bei der Ermittlung der Vaterschaft entweder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder das Recht des Staates, dem der Vater angehört, heranzuziehen sind (Art. 19 Absatz 1 EGBGB). In Fällen, in denen der mutmaßliche Vater nicht deutscher Staatsangehöriger ist und das Kind sich nicht gewöhnlich in Deutschland aufhält, gibt es folglich keinen Verweis in das deutsche Recht. Da das deutsche Recht in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt und Vaterschaftsanerkennungen im ägyptischen Recht nicht existieren, kann keine Beurkundung durchgeführt werden.
Die Staatsangehörigkeit der Mutter hat bei der Ermittlung der Abstammung vom Vater keine Relevanz.

Ebenso sind Sorgeerklärungen nach deutschem Recht nur möglich, wenn deutsches Sorgerecht anwendbar ist. Dies richtet sich gem. Art. 16 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Vorsprache bei der Botschaft

Die notwendigen Erklärungen können nur höchstpersönlich abgegeben werden. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich. Die Abgabe der Erklärungen geschieht vor einem Konsularbeamten in einer sogenannten Verhandlung, in der der Konsularbeamte die Erklärung in ein schriftliches Dokument aufnimmt, die Parteien belehrt und die zu unterzeichnende Urkunde verliest, welche anschließend von allen beteiligten Personen unterzeichnet wird.

Beide Eltern können ihre Erklärungen gemeinsam vor dem Konsularbeamten abgeben. Sind die Eltern an unterschiedlichen Orten, können die Erklärungen auch getrennt abgegeben werden, beispielsweise eine Vaterschaftsanerkennung vor einem Konsularbeamten der Botschaft und die Zustimmung in Deutschland. Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungs- oder Zustimmungs- und Sorgeerklärungen können in Deutschland durch das jeweilige Standes- oder Jugendamt vor Ort, aber auch durch jeden Notar durchgeführt werden.

Die Erklärungen können vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Informationen und Unterlagen

Die Vorbereitung einer Beurkundung ist zeitaufwendig. Daher müssen die erforderlichen Unterlagen vorab per Mail als Scan vollständig übersandt werden, damit ein Termin vergeben werden kann. Zum Termin müssen Sie dann die Originalunterlagen mitbringen, damit diese begutachtet werden können.

Zu Ihrer Unterstützung stellt die Botschaft einen Fragebogen zur Verfügung, in dem Sie die nötigen Angaben machen können, und der Sie auf die nötigen Dokumente hinweist. Sie können den Fragebogen herunterladen und am PC ausfüllen. Bitte achten Sie dabei auf Sorgfalt, da so Nachfragen vermieden werden können. Im Anschluss senden Sie uns den Fragebogen mit leserlichen Scans der relevanten Unterlagen per E-Mail zu (siehe oben).

Für die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen und Sorgeerklärungen wird eine Gebühr in Höhe von 101,39 Euro fällig. Diese müssen Sie bei Beurkundung in ägyptischen Pfund bar zahlen.

Die untenstehende Tabelle fasst die benötigten Informationen und Dokumente zusammen:

Informationen
Dokumente

Gewünschte Erklärungen
bitte geben Sie an, welche Erklärungen:

  • Sie abzugeben wünschen;
  • bereits anderswo abgegeben wurden und daher nicht mehr nötig sind.
Kopien von Erklärungen, die bereits anderswo abgegeben wurden.
Persönliche Daten der Eltern

Kopien von Reisepässen oder Personalausweisen.

Sofern ein ägyptischer Elternteil nur über eine ägyptische ID-Karte verfügt, muss diese von einem von der Botschaft anerkannten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.
Staatsangehörigkeit(en) der Eltern

Ebenfalls Kopien von Reisepässen oder Personalausweisen.

Hat ein deutscher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben, ist als weiterer Nachweis, die Einbürgerungsurkunde nötig.

Details darüber, ob die Eltern verheiratet sind.

Waren die Eltern bereits im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist keine Vaterschaftsanerkennung oder Sorgeerklärung nötig.

Haben die Eltern nach der Geburt des Kindes einander geheiratet, ist keine Sorgeerklärung nötig, da mit der Vaterschaftsanerkennung die elterliche Sorge automatisch zugeteilt wird.
Ggf. Eheurkunde der Eltern (eine ägyptische Eheurkunde muss in übersetzter und legalisierter Form vorgelegt werden)

Genaue Meldeanschrift(en) von Eltern und Kind.

Existiert weiterhin eine Meldeanschrift in Deutschland, so muss diese genannt werden.

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Familienstand der Eltern, zum Zeitpunkt der Geburt und heute.

Zunächst die erweiterte Meldebescheinigung (Deutschland) oder den Einzelregisterauszug (Ägypten) der Mutter, zum Nachweis der Ledigkeit oder einer vorangegangenen Scheidung.

Dieser Nachweis ist nicht nötig, wenn für das Kind bereits eine deutsche Geburtsurkunde existiert, in die kein Vater eingetragen ist.

Für den Familienstand des Vaters muss ein Nachweis nur auf Anfrage erbracht werden.
(Voraussichtlicher) Geburtstermin des Kindes

Ist das Kind bereits geboren, die Geburtsurkunde (ägyptische Urkunden müssen in übersetzter und legalisierter Form vorgelegt werden).

Steht die Geburt noch bevor, muss eine ärztliche Bescheinigung über das voraussichtliche Geburtsdatum oder ein Mutterpass eingereicht werden. Diese muss übersetzt werden, außer sie liegt in deutscher oder englischer Sprache vor.



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